Schiedsklausel und Rechtswahl nicht immer Wirksam
17 Oktober 2013, in Antwort auf die Vorlagefrage, erließ der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren United Antwerp Maritime Agencies (Unmar) NV gegen Navigation Maritime Bulgare, Aktenzeichen (C-184/12), ein interessantes Urteil. Es betraf die Auslegung des Art. 3 und 7 Abs. 2 des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Gemäß diesen Bestimmungen, der Vertrag unterliegt dem von Parteien gewählten Recht.
Im vorliegenden Fall, Parteien haben beschlossen den Handelsvertretervertrag abzuschließen, und haben bulgarisches Recht als zuständig geklärt. Rechtsstreite übergaben die Parteien dem Schiedsgericht, das bei der Handels – und Industriekammer in Sofia (Bulgarien) erstellt wurde. In Verbindung mit daraus ergebenen Streit, Unmar verklagte seinen Gegner- abweichend der von den vertraglichen Bestimmungen, vor dem belgischen Wirtschaftsgericht und Geltendmachung seines Anspruchs gründete Unmar gemäß den Regelungen des belgischen Rechts. NMB hat die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Zuständigkeit des belgischen Gerichts erhoben, aber dieser Anspruch erschien als unwirksam. Belgisches Gericht erklärte sich nicht nur Zuständig, sondern hat auch die belgische Bestimmungen angewendet. Gericht behauptete diese Bestimmungen als zwingendes Rechts und anmerkte, dass diese Regelungen einen besseren Schutz anbieten als das von den Parteien gewählte bulgarische Recht. Nach Erschöpfung der Instanzenzuges, Kassationsgericht wendete sich an den EuGH, und fragte ob ein nationales Gericht nach Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom das von den Vertragsparteien gewählte Recht eines Mitgliedstaats, in das die zwingenden Vorschriften des Unionsrechts umgesetzt wurden, zugunsten des Rechts eines anderen Mitgliedstaats – das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, das in dieser Rechtsordnung als zwingend angesehen wird – unangewendet lassen kann.
Es sollte betont werden, dass während der Verurteilung wurde die Schiedsvertrag Sache eigentlich übersehen. Der EuGH beließ auf Hinweisung des anwendbaren Rechts. Außerdem, argumentierte die EU- Kommission, dass einseitige Berufung durch der Mitgliedstaat auf zwingende Vorschriften, jedenfalls den Grundsätzen widerspreche, insbesondere der Grundregel, dass das von den Parteien vertraglich vereinbarte Recht Vorrang habe, sofern es sich dabei um das Recht eines Mitgliedstaats handle, der die betroffenen zwingenden Vorschriften des Unionsrechts in sein innerstaatliches Recht übernommen habe. In der Stellungnahme der Kommission, die Mitgliedstaaten könnten daher, diesem grundlegenden Prinzip nicht zuwiderhandeln, indem sie systematisch ihre nationalen Vorschriften als zwingend bezeichneten, es sei denn, diese beträfen ausdrücklich ein wichtiges Interesse.
Trotzdem, beschloss der EuGH, dass eine solche Situation ist zulässig, wenn das nationale Gericht (in diesem Fall das belgische) umfassend bestimmt, dass in Rahmen der Umsetzung von EU- Recht in nationales Recht, wurde betroffenen Personen ein Schutz gewährleistet, der überschreitet die EU- Mindeststandards, angesichts auf den Charakter und Zweck der solchen zwingenden Vorschriften. Denn das vereinbartes durch Parteien bulgarisches Recht, gewährte direkt übernommenen aus der EU- Richtlinie Mindestschutz und das belgische Recht in Rahmen der Umsetzung hat diesen Schutz erweitert, stimmte EuGH mit dem belgischen Gericht zu.
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