Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Posen in seinem Urteil vom 13 Februar 2014 (I SA/PO 710/13) beurteilte, dass, wenn zum Zeitpunkt der Zinsenzahlung bleibt der Darlehensgeber kein Anteilseigner mehr, die von Gesellschaft gezahlte Beträge werden die Einnahmen ohne Berücksichtigung auf Einschränkungen aus Prinzipien von der dünnen Kapitalisierung („thin capitalisation“) verringern.
Der Fall betraf eine polnische GmbH. Ihr Gesellschafter war eine zypriotische Gesellschaft, die der GmbH langfristige Kredite erteilte, deren Summe die dreifache Wert des Stammkapitals übertraf. Im Zusammenhang damit, könnten die Einschränkungen die sich aus der sogenannte dünne Kapitalisation ergeben, die enthalten in Artikel 16 Abs.1 Punkt 60-61 Körperschaftsteuergesetz sind, ihre Anwendung finden. Dies würde bedeuten, dass die Gesellschaft wäre unfähig um die gesamte Darlehenszinsen auf die Steuerkosten anzurechnen. Aufgrund der Tatsache, dass vor der Rückzahlung der Gesellschafter durchführte eine Veräußerung eines Geschäftsanteils, ergab sich die Frage nach der Zeit, die für die Anwendung der oben genannten Einschränkungen geeignet ist.
Laut dem Gerichtsurteil, in dem Tag der Zinszahlung, der Gläubiger der Gesellschaft in Ergebnis der Veräußerung eines Geschäftsanteils durch qualifizierten Darlehensgeber, ist eine andere als in der obigen Vorschrift genannte Person, wird die Verschuldung im Verhältnis zu den qualifizierten Personen nicht die dreifache Wert des Stammkapitals überschritten und damit die gesetzliche Einschränkungen werden keine Anwendung finden.
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