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Festsetzung des Anfangswertes der Sacheneinlage zu der kommunalen Widerspruchbehörde

Gute Nachrichten für Unternehmer-  in Übereinstimmung mit dem Urteil des Hauptverwaltungsgericht ( Aktenzeichen II FSK 166/11) zu Gunsten der juristischen Personen, die Sacheinlage in den Personengesellschaften einbringen, besteht eine Möglichkeit der Beseitigung von der Gesetzeslüke.  Alles durch Anwendung -  dank der Analogie- einer förderlichen Bestimmung über Sacheneinlagen als Anlagevermögens.

Körperschaftsteuergesetz (Artikel 16) enthält einen Methodenkatalog von Festlegung des Anfangswertes des Anlagevermögens. Keine von  diesen  Methoden findet ihre  direkte Anwendung  zur Einbringung der Sacheinlage in der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit.  Das Gericht entschied jedoch, dass eine solche  Gesetzeslücke ( die als “Auftretung von der unbewussten, gesetzlichen Lücke benannt wurde  (Gesetzeslücke die nicht mit dem Einklang des rationalen Gesetzgebers  übereinstimmt)”) kann durch Analogieanwendung von Vorschriften über  Einbringung der Sacheinlage  in der Kapitalgesellschaft ( Artikel 16g Absatz 1, Punkt 4  Körperschaftsteuergesetz ) ersetzt worden.  Damit widersprach das Gericht  dem Finanzamt, das meinte,  dass die Personengesellschaft wird benötigt, die Amortisationsprinzip die früher angenommen  durch den Gesellschafter wurde, der eine juristische Person war, weiterzuführen.  Und damit ist nicht mit der ungünstigeren  Bestimmung  der Anschaffungskosten  einverstanden.

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